Über Geld spricht bekanntlich niemand gern,

            . . . daher tun wir es am besten gleich von Beginn an.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes bestimmt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass zwischen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird. Für die reine außergerichtliche Beratungstätigkeit des Anwaltes ist dies seit dem 01.07.2006 sogar gesetzlich vorgeschrieben; diese Leistungen sind gegen ein Honorar zu erbringen.  Dies gilt auch für telefonische Auskünfte durch den Anwalt oder Anfragen per E-mail, und insbesondere auch dann, wenn der Anwalt hierauf nicht gesondert hinweist.

Diese Vereinbarungen zu dem geschuldeten Honorar können in höchst vielfältiger Weise gestaltet werden. Üblich ist hier u. a. die Vereinbarung eines Zeithonorars (Abrechnung nach Stundensätzen), die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (zeit- und aufwandsunabhängiger Festbetrag) oder – vorteilhaft für Dauer-Beratungsmandate - der Abschluss eines Pauschalberatungsvertrages. Ausschlaggebend für die Höhe der zu vereinbarenden Vergütung sind beispielsweise der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit des jeweiligen Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten.

Wie rechne ich gegenüber meinen Mandanten ab?  

Für ein erstes Beratungsgespräch vereinbare ich mit meinen Mandanten grundsätzlich ein Pauschalhonorar. Dieses Honorar für eine erste Beratung ist, sofern der Mandant ein Verbraucher ist, gesetzlich nach oben gekappt und beträgt somit höchstens 190,00 EUR (§ 34 RVG), zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Für die weitere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit berechne ich die Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Streitwert der jeweiligen Angelegenheit.

Im Vorfeld der anwaltlichen Tätigkeit wird Ihnen selbstverständlich gern eine Aufstellung über die Sie voraussichtlich erwartenden Kosten erstellt. Selbstverständlich besteht aber auch hier die Möglichkeit, insbesondere im Rahmen einer Strafverteidigung, eine Honorarvereinbarung abzuschließen.

Auch Ratsuchende, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht in der Lage sind, die Kosten einer Beratung oder Vertretung zu bezahlen, müssen nicht auf die anwaltliche Hilfe verzichten. Hier gibt es die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bitte weisen Sie vor bzw. spätestens im ersten Gespräch darauf hin, damit meinerseits geprüft werden kann, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Beantragung dieser Hilfen vorliegen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, verstehe ich es als einen Service meiner Kanzlei, die Korrespondenz mit dieser direkt zu führen, von der Anzeige des Rechtsschutzfalles über die Anfragen zur Kostenübernahme bis letztlich hin zur Abrechnung direkt mit dieser.